Frist bei außerordentlicher Kündigung des Geschäftsführers
Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.11.2024 entschieden, dass für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers die Zwei-Wochen-Frist aus dem § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gilt und zwar auch dann, wenn der wichtige Kündigungsgrund auf einer Vereinbarung (hier: Liquidation der GmbH) beruht. (Fundstelle: NZG 2025,663)
§ 626 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine außerordentlichen Kündigung dem Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein muss. Die First beginnt, sobald die Gesellschaft von dem außerordentlichen Kündigungsgrund erfährt.
Der BGH entschied, dass die Kündigung eines Geschäftsführers unwirksam war und der Vertrag weiterhin fortbestand, da ihm die Kündigung erst nach dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugegangen war.
Dem Geschäftsführer stand seine Vergütung auch weiterhin zu, da die Gesellschaft sich im Annahmeverzug befand. Der BGH führt aus: "Kündigt eine Gesellschaft das Anstellungsverhältnis und ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, so kommt sie (...) in Annahmeverzug, wenn der Geschäftsführer der Kündigung widerspricht." Da dies hier erfolgt war, war die Gesellschaft verpflichtet, die Vergütung des Geschäftsführers weiterhin zu bezahlen.