Keine Gesellschafterklage (actio pro socio) gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 5.11.2024 – II ZR 85/23 erneut bekräftigt, und sein Urteil aus 2022 bestätigt, dass die Gesellschafterklage (actio pro socio) unzulässig ist, wenn Ersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden, wenn dieser nicht zugleich Mitgesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer).
Die Gesellschafterklage ist und bleibt subsidiär gegenüber dem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung.
Das gilt auch dann, wenn es sich um eine zweigliedrige GmbH handelt und der Geschäftsführer, der in Anspruch genommen werden soll, im Lager des Mehrheitsgesellschafters steht, der eine Geltendmachung der Ansprüche ablehnt.
Grundsätzlich ist gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ein Beschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung erforderlich. Wenn diese am Widerstand des Mehrheitsgesellschafters scheitert, dann hat der Minderheitsgesellschafter im Wege der Anfechtungsklage und der Beschlussfeststellungsklage die Geltendmachung der Ansprüche durch die GmbH zu erzwingen.
In dem vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass die Stimme der Mehrheitsgesellschafterin wegen eines Stimmverbotes gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG nicht zählte. In diesem Fall gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass sich die Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erübrige, da es sich dann um eine überflüssige Formalität handelt. In diesem Fall konnte die GmbH mit der Stimme der Minderheitsgesellschafterin die Ansprüche gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegen die Geschäftsführung geltend machen, sodass keine Ausnahme vorlag, die die Anwendbarkeit der actio pro socio erforderlich machte.
Das Urteil zeigt, dass der BGH die Anwendbarkeit der actio pro socio bei Klagen gegen Fremdgeschäftsführer ausschließen will. Der Senat äußert zwar, dass der Nachrang der actio pro socio entfallen soll, wenn die „Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage erzwingen“. Jedoch scheint der Umweg über die Beschlussfeststellungsklage, um die Geltendmachung der Ansprüche durch die GmbH zu erzwingen, aus der Sicht des BGH dem Gesellschafter gerade nicht unzumutbar zu sein.
Im Ergebnis bestätigte der BGH die Abweisung der Klage als unzulässig, weil die Klägerin (Minderheitsgesellschafterin) nicht prozessführungsbefugt war. Die GmbH hätte die Ansprüche selbst geltend machen müssen.
Fundstelle: BGH Urteil vom 5.11.2024 – II ZR 85/23