GmbH- Satzungswidrige Beschlüsse
BGH Urteil vom 16.7.2024 – II ZR 71/23 – Part 1 – Verstoß gegen die Kompetenzverteilung
Zu der Frage der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die satzungswidrig und vertragswidrig sind, entscheidet der BGH in einem Leitsatz:
„Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, sind lediglich anfechtbar“
Die Beklagte ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter ein Sportverein ist. Der Kläger war Geschäftsführer. Die Beklagte zudem ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Nach ihrer Satzung hat die Beklagte einen aus vier Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat, der die Geschäftsführer bestellt und abberuft. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates waren vom Verein entsendet, zwei weitere von der KGaA. Es waren weitere Vereinbarung geschlossen, die der KGaA ein Mitspracherecht bei der Frage der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einräumen sollten.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung fassten die zwei Mitglieder, die der Verein entsendet hatte, einen notariell beurkundeten Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten mit sofortiger Wirkung.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über seine Abberufung. Er begründete die Nichtigkeit des Beschlusses unter anderem mit einem Verstoß gegen § 241 Nr. 3 AktG analog. Danach ist ein Beschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.
Dazu meinte der BGH: „Danach kann die Abberufung des Klägers durch den Verein als solche nicht zur Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG führen, selbst wenn man darin mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die in der Satzung der Beklagten bestimmte Kompetenz des Aufsichtsrats zur Abberufung des Geschäftsführers sehen wollte. Der vom Verein gefasste Abberufungsbeschluss ist vielmehr schon deshalb mit den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts vereinbar, weil § 52 Abs. 1 GmbHG dem fakultativen Aufsichtsrat nicht von Gesetzes wegen die Kompetenz zur Abberufung der Geschäftsführer zuweist, sondern diese Kompetenz gemäß § 45 Abs. 2, § 46 Nr. 5 GmbHG vielmehr grundsätzlich der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist.“
Da keine Verletzung der Strukturprinzipien des GmbH-Rechts festgestellt wurde, wurde eine Nichtigkeit des Beschlusses vom BGH abgelehnt – trotz der offenkundigen Satzungswidrigkeit des Beschlusses.
Ist ein Beschluss nichtig, dann kann dies von jedermann geltend gemacht werden. Bei einem anfechtbaren Beschluss muss eine Anfechtungsklage erhoben werden, die in der Regel nur von den Gesellschaftern erhoben werden kann. Da der Kläger kein Gesellschafter der GmbH war, war er nicht berechtigt eine Anfechtungsklage zu erheben. Ihm fehlte die sogenannte Aktivlegitimation, sodass seine Klage auch aus diesem Grund abzuweisen war und es bei der zwar anfechtbaren aber wirksamen Abberufung verblieben ist.
Der BGH äußerte sich in dem Urteil auch noch zu den Themen der satzungsdurchbrechenden Beschlüsse und der treuwidrigen Verletzung von Stimmbindungsverträgen, diese Aspekte werden in folgenden Artikeln näher beleuchtet werden