GmbH - Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Die Gesellschafter üben in der Gesellschafterversammlung ihre Rechte aus, indem sie Beschlüsse fassen. 

Die Gesellschafterversammlung hat gegenüber den Geschäftsführern der GmbH ein Weisungsrecht - auch im operativen Tagesgeschäft. 

Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung ergeben sich hauptsächlich nach dem Gesellschaftsvertrag und nur zu einem kleinen Teil aus dem Gesetz.  

Zwingend sind den Gesellschaftern nur vorbehalten: 

- Grundlagenbeschlüsse (Satzungsänderungen einschließlich Kapitaländerungen)
- Auflösung der Gesellschaft, sowie Verschmelzung und Umwandlung 
- Einforderung von Nachschüssen, gemäß § 26 GmbHG

§ 46 GmbHG enthält einen Katalog von Zuständigkeiten, der jedoch dispositiv ist - also durch eine entsprechende Satzungsregelung abbedungen werden kann.   Dies erfolgt in der Praxis oft dadurch, dass ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte festgelegt wird. Das sind Geschäfte, die die Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf. 

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen, gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG.

Gesellschafterbeschlüsse können schriftlich gefasst werden gemäß § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG. Diese Bestimmung ist jedoch dispositiv, sodass Gesellschafterbeschlüsse auch im Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden können. 

Satzungsändernde Beschlüsse müssen beurkundet werden, sonst droht eine Nichtigkeit des Beschlusses. Zu den Nichtigkeitsgründen von Gesellschafterbschlüssen können Sie den Artikel: "GmbH - Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen" lesen.