Strafbefehl und Einspruch 

 

Strafbefehl § 407 StPO 

Durch einen Strafbefehl gemäß § 407 StPO können Strafverfahren bei Vergehen abgeschlossen werden, wenn die Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts vorliegt. 

Wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat, kann sogar eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr festgesetzt werden, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Daher findet das Strafbefehlsverfahren nicht nur bei Bagatelldelikten Anwendung.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten, dann haben Sie nur 2 Wochen Zeit um Einspruch dagegen einzulegen. Wenn die Frist versäumt wird, dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. 

Wenn Sie rechtzeitig einen Einspruch gegen den Strafbefehl einreichen, dann erhalten Sie eine Ladung zum Termin der Hauptverhandlung in der Sie alles zu Ihrer Verteidigung Nötige vortragen - oder durch Ihre Verteidigerin vortragen lassen - können.