Schnelles Ende eines Strafverfahrens - auch ohne Gerichtsverhandlung  § 153 StPO 



Die Strafprozessordnung sieht Möglichkeiten vor, um eingeleitete Strafverfahren auch bereits vor der gerichtlichen Hauptverhandlung zu beenden und das Verfahren abzuschließen, zum Beispiel die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (Strafprozessordnung). 

Eine Einstellung des Verfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn 

-          der Tatvorwurf sich auf ein Vergehen bezieht

-          die Schuld als gering anzusehen ist 

-          kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 

 

Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher insbesondere bei Ersttätern, kleineren Vergehen und überschaubaren Tatfolgen in Betracht. 

Wenn Sie mit einem Strafverfahren konfrontiert sind, dann kann ich für Sie prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens – auch ohne eine belastende Gerichtsverhandlung – möglich ist und man das Verfahren diskret und schnell abschließen kann. 

 

Ich verfasse für Sie einen entsprechenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft und übernehme die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft für Sie, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. 

 

Wenn Sie Fragen haben oder bereits einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben, dann zögern Sie nicht, mich anzurufen: 0179-6881351 oder mir eine E-Mail zu schreiben unter:

                                                                   [email protected] .