Jugendliche und Strafrecht 


 
Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
 
Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern die Erziehung des Jugendlichen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) bietet daher verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (14–20 Jahre) einzustellen – häufig ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

Die Einstellung kann durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen. Eine besonders häufige Variante ist die Einstellung nach § 45 JGG, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. In solchen Fällen kann das Verfahren ohne Auflagen beendet werden – oft bei erstmaligen Bagatelldelikten wie Ladendiebstahl oder Sachbeschädigung.

Nach § 45 Abs. 2 JGG ist auch eine Einstellung mit erzieherischen Maßnahmen möglich. Dazu zählen etwa Sozialstunden, die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Diese Maßnahmen erfolgen meist im Einvernehmen mit der Jugendgerichtshilfe.
Ist das Verfahren bereits beim Gericht anhängig, kann es nach § 47 JGG eingestellt werden – ebenfalls mit oder ohne Auflagen. Entscheidend ist stets, ob eine formelle Sanktion zur Erziehung erforderlich ist oder nicht.

Für Jugendliche und Eltern ist die Einstellung des Verfahrens eine große Chance: Sie ermöglicht es, ohne langwieriges Gerichtsverfahren und ohne strafrechtliche Konsequenzen einen Neuanfang zu machen.

Als erfahrene Strafverteidigerin im Jugendstrafrecht berate ich Sie gern dazu, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.