Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen aber noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführers

Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 25.11.2024 – 23 U 97/21 klargestellt, dass ein GmbH Geschäftsführer, der noch im Handelsregister eingetragen ist, die Gesellschafterversammlung nicht mehr wirksam einberufen kann, wenn er bereits abberufen wurde. 

Dies ist bei der Aktiengesellschaft anders: Gemäß § 121 Abs. 2 AktG ist der Vorstand, der noch im Handelsregister eingetragen ist, einberufungsbefugt. Das gilt auch dann, wenn er bereits abberufen wurde. 

Das Kammergericht lehnte eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 AktG auf die GmbH ab. Es begründete die Ablehnung der analogen Anwendung mit den strukturellen Unterschieden zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH. 

Nämlich, „dass in einer AG die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden sind und aus diesem Grund ein Interesse der Aktionäre daran besteht, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung überprüfen und Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Einberufung erlangen zu können“ (BGH NZG 2017, S.182) 

Dies sei mit der Struktur einer GmbH auch dann nicht vergleichbar, wenn ein Aufsichtsrat über die Abberufung des Geschäftsführers entscheidet, weil die Gesellschafter – anders als die Aktionäre – zumindest mittelbar an der Abberufung beteiligt sind, indem Sie den Aufsichtsrat bildeten. Die Gesellschafter einer GmbH stünden den Vorgängen der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers daher stets näher als die Aktionäre. Daher sei eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die GmbH nicht möglich. 

Wenn ein solcher Einberufungsmangel nicht durch die Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wird, dann sind die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig.  

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