GmbH - Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen 

Wenn ein Gesellschafterbeschluss an einem besonders schweren Mangel leidet, dann ist der Beschluss von Anfang an unwirksam - also nichtig. 

Die Mängel, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen sind in § 241 AktG abschließend geregelt. Die Nichtigkeitsgründe können in dem Gesellschaftsvertrag weder eingeschränkt noch erweitert werden. 

Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind: 

- Fehlende Beurkundung von satzungsändernden Beschlüssen 

- Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten (Gesellschafter anstelle       des Geschäftsführers) 
- schutzrechtswidrige Beschlüsse (z.B. Beschlüsse, die Gläubigerrechte verletzen) 

Wenn ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist, dann kann dies jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden. 

Es kann zu einer Heilung von nichtigen Gesellschafterbeschlüssen kommen, wenn die Voraussetzungen des § 242 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegen (3-Jahres Frist nach Eintragung in das Handelsregister, wenn keine Nichtigkeitsklage erhoben wurde). 

Anders als bei der OHG  und der KG, ist bei einer GmbH die Nichtigkeitsklage nicht gegen die Mitgesellschafter, sondern gegen die GmbH selbst zu richten.