Insolvenzverschleppung § 15 a InsO
Insolvenzverschleppung – Ein schwerwiegender Vorwurf für Geschäftsführer
Die Insolvenzverschleppung zählt zu den häufigsten Straftaten im Wirtschaftsrecht und betrifft vor allem Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche von Unternehmen. Aber was genau bedeutet Insolvenzverschleppung, und wie lässt sich ein solcher Vorwurf abwehren?
Was ist Insolvenzverschleppung?
Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen:
- Zahlungsunfähigkeit: Ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen, muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen erfolgen.
- Überschuldung: Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte und gibt es keine positive Fortführungsprognose, gilt eine Frist von sechs Wochen.
Wird der Antrag verspätet, gar nicht, oder nicht richtig gestellt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor – eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Wann wird es kritisch?
Die Strafbarkeit greift nicht nur bei vorsätzlicher Verzögerung, sondern auch bei fahrlässigem Verhalten. Beispielsweise, wenn Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit ignoriert oder nicht erkannt werden. Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen Gläubigern erhebliche Schäden entstehen.
Wie kann man sich verteidigen?
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Analyse der wirtschaftlichen Lage an: War die Insolvenzreife eindeutig? Wurden Maßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens eingeleitet? Gibt es eine positive Fortführungsprognose? Gute Dokumentation und rechtzeitiges Handeln können entscheidend sein.
Als Strafverteidigerin unterstütze ich Sie dabei, diesen Vorwurf abzuwehren und Ihre Rechte zu schützen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist rechtliche Beratung der Schlüssel, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation klären.