Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kaufmanns gemäß § 377 HGB 

Bei dem Kauf einer beweglichen Sache gilt, dass ein Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden muss, § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB.

Diese Frist wird beim Handelskauf zwischen zwei Kaufleuten durch § 377 HGB abgewandelt. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB gilt, dass der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen hat, und wenn sich ein Mangel zeigt, dieser dem Verkäufer gegenüber unverzüglich anzuzeigen ist. 

Wenn der Käufer die Obliegenheit aus § 377 Abs. 1 unterlässt, dann gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB) und der Käufer verliert seiner Mängelgewährleistungsrechte auch wenn die Sache an einem erheblichen Mangel leidet. Der Verkäufer behält seinen Anspruch auf den gesamten Kaufpreis, sodass der Käufer hier das Nachsehen hat. 

Wann die Anzeige des Mangels (Mängelrüge) noch unverzüglich erfolgt ist, richtet sich danach, ob ein offener oder ein verdeckter Mangel vorliegt. Liegt ein offener Mangel vor, dann ist unmittelbar nach Ablieferung der Ware zu rügen. Wenn sich der Mangel erst durch eine Untersuchung zeigt, dann ist er unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung zu rügen. Handelt es sich um einen sogenannten verdeckten Mangel, der sich auch nicht durch eine Untersuchung offenbart, dann muss er unverzüglich gerügt werden, sobald er sich zeigt. Die Gerichte sind in Bezug auf die Unverzüglichkeit der Rüge streng. Das OLG Bremen hat eine Rüge nach 15 Tagen als verspätet angesehen (OLG Bremen Urteil vom 17.03.2023 – 2 U 32/20). 

Regelmäßig muss der Käufer dartun und gegebenenfalls beweisen, dass er die Kaufsache rechtzeitig untersucht und etwaige Mängel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGHZ 143, 307 = NJW 2000, 1415).

Die Mängelrüge muss zudem ausreichend bestimmt sein. 

Der Ausschluss der Mängelrechte des Käufers gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 377 Abs. 5 HGB. Die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer trägt der Käufer (vgl. BGH NJW 1996, S. 1826).   

Zu den weiteren Anforderungen einer Mängelrüge beim Handelskauf siehe auch das Urteil des OLG Bremen Urteil vom 17.3.2023 – 2 U 32/20.