Gründung im vereinfachten Verfahren (Musterprotokoll)
OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 12.09.2022 – 34 Wx 329/22
Grundsätzlich ist bei einer Gründung einer GmbH gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit deren qualifizierten elektronischen Signaturen versehene Liste der Gesellschafter beizufügen. Bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a S. 1 GmbHG gilt das gemäß Satz 2 zu verwendende Musterprotokoll nach Satz 4 als Gesellschafterliste, daher ist dann keine gesonderte Gesellschafterliste einzureichen.
Diese Vereinfachung gilt jedoch nur dann, wenn keine Änderungen an dem Musterprotokoll vorgenommen werden. Insoweit unschädlich sind nur völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben (vgl. OLG Stuttgart MittBayNot 2021, S. 402, 403). Wenn inhaltliche Änderungen des Musterprotokolls sich nicht auswirken, besteht auch kein Bedarf, sie überhaupt vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart MittBayNot 2021, S. 402)
In dem Fall des OLG München wurden jedoch einige Änderungen vorgenommen, die über den Satzbau und die Zeichensetzung hinausgingen. So wurde zum Beispiel in Bezug auf die Fälligkeit der zweiten Hälfte des Stammkapitals der Zusatz: „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt“ entfernt. Weiterhin fehlten Angaben zu dem Geburtsdatum und Anschrift des Geschäftsführers. Diese sind jedoch zwingend notwendige Angaben im Rahmen des Musterprotokolls. Zudem wurde bei der Gründung eine Klausel aus dem Musterprotokoll für Mehrpersonengründungen verwendet, obwohl es sich um eine Einpersonengründung handelte.
Solche inhaltlichen Änderungen an dem Musterprotokoll führen dazu, dass hier eine reguläre Gründung und keine vereinfachte Musterprotokollgründung vorliegt, sodass sämtliche formale Voraussetzungen des § 8 GmbHG vorliegen müssen und eine Eintragung der Gesellschaft daher nicht erfolgte.