Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer - unwirksam?
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2023 - 18 U 29/23
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung die Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes festgestellt, da es zu weitgehend ausgestaltet war und dazu führte, die ehemalige Geschäftsführerin als potentielle Wettbewerberin auszuschalten.
Die Klausel enthielt ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot und ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführerin war es untersagt, "als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellte oder Berater oder Vertreter oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt tätig zu sein, die eine Konkurrenztätigkeit ausführt". Das bedeutet, die Klausel verbietet auch Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen in Bereichen, in dem das Konkurrenzunternehmen mit der GmbH gar nicht konkurriert. Darin ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Geschäftsführerin zu sehen, welcher nicht mehr durch die Interessen der GmbH gerechtfertigt werden kann.
Das OLG Köln ging daher von einer Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 138 BGB in Verbindung mit Art. 2, 12 GG aus.
Bei einer Gestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist zu beachten, dass dieses dem Schutz eines berechtigten Interesses der GmbH dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschwert. Ob eine unangemessene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Geschäftsfühers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. In dem vorliegenden Urteil lehnt das OLG Köln zudem die geltungserhaltende Reduktion der Klausel ab, sodass die Geschäftsführerin Ihre Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ohne negative Konsequenzen aufnehmen konnte.
Bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten sollte die GmbH die Berufsfreiheit des Geschäftsführers ausreichend berücksichtigten um am Ende nicht das Nachsehen zu haben.